Urheberrechtsverletzung

Exklusiver Gastbeitrag von Laura Gosemann

 

So viele Vorteile das Internet auch bietet, hat es gleichzeitig auch seine Schattenseiten. So ist es beispielsweise voll von Plagiaten und illegalen Downloadportalen. Sowohl Musik als auch Bilder oder Videos werden entgegen den urheberrechtlichen Bestimmungen gedankenlos verbreitet. Oftmals wissen die Schuldigen nichts von ihrem Verstoß, vor allem innerhalb der sozialen Netzwerke. Das Wichtigste zur Urheberrechtsverletzung erfahren Sie in folgendem Ratgeber.

 

Mit dem Begriff der Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gemeint. Dies ist der Fall, wenn ein fremdes Werk als das eigene ausgegeben wird. Jedoch darf ausschließlich der Schöpfer darüber entscheiden, was und in welcher Art und Weise mit seinem Werk verfahren wird. Diese sogenannten Verwertungsrechte sichern somit die finanzielle Vergütung des Urhebers und schützen das Werk. Zudem verbleiben sie stets bei diesem, eine Übertragung ist erst nach dem Tod an dessen Erben möglich.

 

Wie vermeide ich eine Urheberrechtsverletzung?

 

Ist es für eine Person unabdingbar, urheberrechtlich geschützte Werke zu verwenden, müssen zunächst die Nutzungsrechte dafür erworben werden. Der Urheber kann dadurch entscheiden, wem er sein Werk zur Verwertung zur Verfügung stellt. Dabei können sowohl zeitliche, räumliche als auch inhaltliche Beschränkungen festgelegt werden.

 

Dies erfolgt in der Regel durch einen schriftlichen Lizenzvertrag, der die finanzielle Vergütung sowie den Umfang der Nutzung regelt. Unterschieden wird dabei zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht. Ersteres ermächtigt weitere Personen zur Verwendung des Werks, während beim ausschließlichen Nutzungsrecht sogar dem Urheber selbst eine Verwertung untersagt ist.

 

Was droht im Falle einer Urheberrechtsverletzung?

 

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“ Diese Redewendung trifft auch beim Urheberrecht zu, denn es spielt keine Rolle, ob der Rechtsverletzer den Verstoß in voller Absicht oder unwissentlich begeht. Auch ob das Werk lediglich zu privaten Zwecken gebraucht oder auch öffentlich verwertet wird, ist unerheblich. In jedem Fall ist bei einer Nutzung ohne Einverständnis des Urhebers mit juristischen Konsequenzen zu rechnen.


In den meisten Fällen wird zunächst eine Abmahnung zugestellt, um einen gerichtlichen Prozess, welcher vor allem zeit- sowie kostenintensiv ist, zu vermeiden. In dieser sind die Art des Verstoßes und die Aufforderung zur künftigen Unterlassung beschrieben.

 

Darüber hinaus kann Schadensersatz gefordert werden, wenn beispielsweise finanzielle Einbußen durch die illegale Verwertung des Werks beim Urheber zu verzeichnen sind.
Abmahnungen können zum einen durch einen Anwalt aufgesetzt werden. Aber auch der Rechteinhaber selbst ist dazu befugt, eine solche zu versenden. Wenn der Beschuldigte darauf keine Reaktion zeigt, müssen die Ansprüche unter Umständen vor Gericht geltend gemacht werden.

 

Vorab eine Abmahnung zu versenden, ist empfehlenswert, da sich vor Gericht der Rechteinhaber eventuell an den Kosten beteiligen muss, wenn sich ergibt, dass ein Verfahren aufgrund eines einsichtigen Täters zu vermeiden gewesen wäre.

 

Des Weiteren gilt bei einer Urheberrechtsverletzung eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt jedoch erst ab dem nächsten vollen Jahr nach dem Tag der Kenntnisnahme über den Verstoß vonseiten des Geschädigten.

 

Das kostenlose E-Book mit allen wichtigen Informationen zum Thema „Urheberrechtsverletzung“ sowie viele weitere Ratgeberinhalte sind unter www.urheberrecht.de/urheberrechtsverletzung-was-tun zu finden.

 

Edwin E. Braatz, Copywriter Gesundheit, Healthcare

 

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